Was ist das BVG?
Die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die AHV/IV/EL (1. Säule) sollen den Versicherten im Alter die Fortführung ihres bisherigen Lebensstandards in angemessener Weise ermöglichen. Das Ziel ist es, dass die beiden zusammen rund 60 Prozent des letzten Lohnes ausmachen. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist seit dem 1. Januar 1985 in Kraft und definiert Mindestleistungen für die Versicherten bei Alter, Tod und Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, auch über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Es handelt sich dabei um überobligatorische Leistungen. Die Frage nach der geeigneten Organisation, der Gestaltung und auch der Finanzierung dieser Leistungen im Obligatorium wie im Überobligatorium überl.sst das Gesetz grundsätzlich den Vorsorgeeinrichtungen. Das BVG-Obligatorium gilt für alle Arbeitnehmenden, die bereits in der 1. Säule versichert sind und mindestens 22 050 Franken pro Jahr verdienen. Diese Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsorge entspricht . der maximalen AHV-Altersrente. Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Verschiedene Personengruppen sind dem Obligatorium nicht unterstellt: Beispielsweise Selbstständigerwerbende, Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder oder Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind. Die Altersvorsorge in der 2. Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess. Dieser beginnt mit 25 Jahren. Bedingung ist aber ein jährliches Erwerbseinkommen, welches über der Eintrittsschwelle von 22 050 Franken liegt. Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Das während der Jahre auf dem individuellen Konto der Versicherten angesparte Altersguthaben dient der Finanzierung der Altersrente. Das vorhandene Kapital wird dabei mit einem Umrechnungsfaktor von 6,8 Prozent (aktuell) in eine jährliche Altersrente umgewandelt.
Die wichtigsten Massnahmen, die in der BVG-Reform vorgesehen sind:
1. Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6 Prozent. Die Reform geht das Finanzierungsproblem an, das durch die höhere Lebenserwartung und die zu tiefen Erträge auf dem Altersguthaben entsteht. Dazu wird der Umwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von heute 6,8 Prozent auf 6 Prozent gesenkt. Dieser Prozentsatz gibt an, wie hoch später die Rente sein wird. Bei einem Altersguthaben von 100 000 Franken beträgt die jährliche Rente heute 6800 Franken. Mit der Reform würde sie noch 6000 Franken betragen. Um eine Kürzung der künftigen Renten möglichst zu verhindern, haben Bundesrat und Parlament Ausgleichsmassnahmen beschlossen, mit denen die Senkung des Umwandlungssatzes kompensiert werden soll. Trotzdem kann die Reform in gewissen Fällen zu tieferen Renten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führen.
2. Ausgleichsmassnahmen
a. Erhöhung des Anteils des versicherten Lohns. In der 2. Säule ist nicht der ganze Lohn versichert, sondern es wird ein bestimmter Betrag abgezogen, der sogenannte Koordinationsabzug. Heute werden, unabhängig von Lohn und Beschäftigungsgrad, 25 725 Franken abgezogen. So wird vermieden, dass Leistungen, die bereits über die AHV abgedeckt sind, auch noch durch die 2. Säule versichert werden. Dieser Koordinationsabzug wirkt sich besonders stark auf Angestellte mit geringem Einkommen aus. Die Reform sieht vor, dass statt eines fixen Beitrags künftig 20 Prozent vom Lohn abgezogen werden. Versichert sind somit neu 80 Prozent des Lohns. Damit ist insbesondere bei tiefen Einkommen ein deutlich grösserer Teil des Lohns versichert als heute, und dadurch ist später grundsätzlich auch die Rente deutlich höher. Die Erhöhung des versicherten Lohns führt dazu, dass die betroffenen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden höhere Lohnbeiträge von jährlich schätzungsweise 1,4 Milliarden Franken in die Pensionskasse einzahlen.
b. Einführung eines Rentenzuschlags für die Übergangsgeneration. Weil der versicherte Lohn erhöht wird, zahlen die betroffenen Versicherten und ihre Arbeitgebenden jeden Monat höhere Lohnbeiträge in die Pensionskasse ein. Sie erhöhen so das Altersguthaben. Dieses verstärkte Sparen fürs Alter entfaltet seine Wirkung jedoch erst nach einer gewissen Zeit. Bei Personen, die in den 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, vermag das höhere Altersguthaben den tieferen Umwandlungssatz bis zur Pensionierung nicht auszugleichen. Deshalb sieht die Reform einen Rentenzuschlag vor. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Geburtsjahr und vom angesparten Altersguthaben ab. Der Zuschlag beträgt höchstens 200 Franken pro Monat und wird lebenslang ausbezahlt. Er wird insgesamt schätzungsweise rund 800 Millionen Franken pro Jahr kosten und wird von den Pensionskassen sowie über Lohnbeiträge aller Arbeitnehmenden und -gebenden finanziert.
3. Senkung der Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge von 22 050 auf 19 845 Franken. So werden schätzungsweise 70 000 Personen zusätzlich in der 2. Säule versichert sein. Diese Personen bezahlen neu obligatorisch Beiträge in die 2. Säule ein, und neu bezahlen auch ihre Arbeitgebenden für sie Beiträge.
4. Verringerung der Differenz zwischen den Lohnbeiträgen älterer und jüngerer Arbeitnehmender. Wie viel Geld monatlich in der 2. Säule angespart wird, ist nicht nur abhängig von der Lohnhöhe und von der Pensionskasse, sondern auch vom Alter der versicherten Person. Mit zunehmendem Alter steigen die Beiträge von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Ein Arbeitgeber muss für ältere Angestellte also höhere Lohnbeiträge zahlen als für jüngere. Dies kann ältere Personen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligen. Deshalb sieht die Reform vor, den Unterschied zwischen den Beiträgen für ältere und für jüngere Arbeitnehmende zu verkleinern. Der Prozentsatz für die Altersgruppe der 25- bis 34-jährigen wird leicht erhöht, für die anderen Altersgruppen wird er leicht gesenkt.