Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)

Die Verrechnungssteuer stellt insbesondere bei Obligationen ein Hindernis dar. Nach geltendem Recht unterliegen inländische Obligationszinsen der Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Der Abzug trifft alle Anlegerinnen und Anleger gleichermassen. Die meisten von ihnen sind zu einer vollständigen oder zumindest teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigt. Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist allerdings mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden.

Abstimmungsempfehlung der Arbeitgeberkammer
Ja

Die Verrechnungssteuer stellt insbesondere bei Obligationen ein Hindernis dar. Nach geltendem Recht unterliegen inländische Obligationszinsen der Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Der Abzug trifft alle Anlegerinnen und Anleger gleichermassen. Die meisten von ihnen sind zu einer vollständigen oder zumindest teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigt. Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist allerdings mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden. Zudem führt die Erhebung und Rückerstattung zu einem partiellen Liquiditätsentzug bei der Anlegerin oder dem Anleger. Aufgrund der Verrechnungssteuer und der damit verbundenen Nachteile für Anlegerinnen und Anleger emittieren Schweizer Konzerne ihre Obligationen in der Regel nicht in der Schweiz, sondern im Ausland. Damit stellen sie sicher, dass ihre Titel wettbewerbsfähig sind. Entsprechend ist der Fremdkapitalmarkt der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern unterentwickelt. Als Folge davon sind die Wertschöpfung und die damit verbundenen Arbeitsplätze ebenfalls im Ausland angesiedelt.

Eine Reform, die den Wirtschaftsstandort Schweiz stärkt

Die Vorlage zielt darauf ab, es den Unternehmen zu ermöglichen, ihre Obligationen zu konkurrenzfähigen Bedingungen in der Schweiz und nicht mehr im Ausland auszugeben. Die Reform sieht vor, auf neu emittierten inländischen Obligationszinsen der neu ausgegebenen Obligationen keine Verrechnungssteuer mehr zu erheben, sie bleiben allerdings einkommens- und vermögenssteuerpflichtig. Zu Beginn könnte die Reform zu Steuer-Mindereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich führen. Die Mindereinnahmen werden aber kompensiert durch künftige Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden, die sich aus der Stärkung des Fremdkapitalmarkts ergeben. Die Reform wird zu einer Erhöhung der Steuereinnahmen führen und den Schweizer Kapitalmarkt insgesamt stärken.

Die Mitglieder der Arbeitgeberkammer haben einstimmig beschlossen, die Gesetzesänderung zu unterstützen, und auf diese Weise den Schweizer Fremdkapitalmarkt zu stärken.