Öffentlich-rechtliche Schulden: Betreibung auf Konkurs statt Pfändung


Aktuell unterliegen unbezahlte öffentlich-rechtliche Forderungen der Betreibung auf Pfändung. Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich dies: Forderungen wie Steuern, Mehrwertsteuer, Bussen oder Sozialversicherungsbeiträge werden künftig auf dem Konkursweg betrieben, sofern der Schuldner oder die Schuldnerin im Handelsregister eingetragen ist. Konkret bedeutet dies, dass öffentlich-rechtliche Gläubiger die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und dessen Löschung veranlassen können.  

Martina Guillod

Die Gesetzesänderung betrifft alle juristischen und natürlichen Personen (Unternehmen, Selbständigerwerbende, Vereine, Stiftungen), die im Handelsregister (HReg) eingetragen sind. Damit wird die Gleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privaten Forderungen gewährleistet. Personen, die nicht im HReg eingetragen sind, unterstehen weiterhin der Betreibung auf Pfändung.

Änderung der Gesetzgebung

Derzeit müssen Gläubiger bei unbezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen den Weg der Betreibung auf Pfändung beschreiten. In diesem Verfahren werden die Einkünfte oder Vermögenswerte in dem Umfang eingezogen, der notwendig ist, um den betreibenden Gläubiger unter Ausschluss anderer Gläubiger zu befriedigen. Kann die Forderung nicht vollständig gedeckt werden, stellt das Betreibungsamt einen Verlustschein aus, und die Geschäftstätigkeit kann fortgesetzt werden.

Ab dem 1. Januar 2025 können öffentlich-rechtliche Gläubiger weiter gehen. Sie können die Einstellung der Geschäftstätigkeit und die Verpfändung und Verwertung sämtlicher Güter veranlassen. Der Erlös aus der Liquidation wird unter allen Gläubigern, die Forderungen angemeldet haben, aufgeteilt. Es ist daher möglich, dass die Gläubiger im Konkursverfahren weniger erhalten als bei der Pfändung. Aus Sicht der Schuldner ist jedoch zu beachten, dass der Konkurs für Unternehmen und Selbstständigerwerbende erheblich einschneidender ist als die Pfändung, da er zur Löschung der Firma führen kann.

Fazit

Diese tiefgreifende Gesetzesänderung zielt darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die ihre öffentlich-rechtlichen Schulden ordnungsgemäss begleichen, und solchen, die dies nicht tun, zu verhindern. Sie trägt auch dazu bei, bestimmten missbräuchlichen Praktiken ein Ende zu setzen und kommt somit der überwiegenden Mehrheit der Unternehmen zugute, die ihre Rechnungen fristgerecht bezahlen.

Empfehlungen

Den Unternehmen wird dringend geraten, bestehende Zahlungsrückstände bis Ende 2024 zu begleichen. Die neuen Bestimmungen gelten auch für Forderungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Jede Betreibung, die im Jahr 2025 gegen eine im Handelsregister eingetragene Person eingeleitet wird, erfolgt auf dem Konkursweg. Ist eine Betreibung bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen bereits hängig, gelten die neuen Bestimmungen, sofern vor dem 1. Januar 2025 keine Pfändungsankündigung ergangen ist. Es liegt in der Verantwortung der Schuldner, rechtzeitig eine Einigung mit der Gläubigerseite, z. B. der Steuerbehörde oder der AHV-Ausgleichskasse, zu suchen, um ein Konkursverfahren zu vermeiden.

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