Ein kleines Handbuch für Selbstständige


Rechtsform, Versicherungen oder Mehrwertsteuer: Wer ein Einzelunternehmen gründet, muss sich zunächst viele administrative Fragen stellen. Deshalb hat das Team von Fri Up, welches 2022 mehr als 300 Personen beraten hat, Antworten auf die häufigsten Fragen in einem Heft zusammengestellt. Hier finden Sie unsere Top 5 der «Dinge, die man wissen sollte, wenn man sich selbständig macht».

5 – Selbstständige müssen für mindestens zwei Auftraggeber arbeiten.
Arbeiten Unternehmerinnen und Unternehmer nur für einen Auftraggeber, kann ihnen der Status des oder der Selbstständigen verweigert werden, weil dies auf eine Scheinselbstständigkeit hindeutet. In diesem Fall kann der Auftraggeber als Arbeitgeber betrachtet werden und muss Sozialabgaben bezahlen. Hingegen ist es möglich, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben und gleichzeitig angestellt zu sein.

4 – Ein Eintrag ins Handelsregister (HReg) verleiht nicht
automatisch den Status des oder der Selbstständigen. In den meisten Fällen wird der Status von der kantonalen Ausgleichskasse gewährt. Ein Eintrag ins Handelsregister ist erst ab einem Jahresumsatz von 100000 Franken obligatorisch. Wer sich dennoch eintragen lässt, hat einige Vorteile. Zum Beispiel kann er oder sie die eigene Existenz gegenüber Kunden oder Lieferanten nachweisen.

3 – Selbstständige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Im Gegensatz zu Angestellten zahlen Selbstständige nicht in die Arbeitslosenversicherung ein. Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss man in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate im Rahmen einer Anstellung Beiträge einbezahlt haben.

2 – Die Auszahlung der zweiten Säule bei Aufnahme der
Selbständigkeit ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Man darf nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterliegen. Wer neben der selbstständigen Tätigkeit also noch angestellt ist, hat keinen Anspruch auf eine Barauszahlung. Bei Auflösung des Freizügigkeitskontos muss der gesamte Beitrag auf einmal bezogen werden. Wer verheiratet ist, braucht die Zustimmung des Partners oder der Partnerin.

1 – Wer das eigene Unternehmen unter dem Jahr gründet, muss auf die Mehrwertsteuer achten.
Unterhalb eines Jahresumsatzes von 100 000 Franken unterliegen Selbständige nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Bei Personen, die im Laufe eines Jahres ihr Unternehmen gründen (denn selten geschieht dies genau am 1. Januar), ist der massgebende Umsatz tiefer. Er wird für die im Kalenderjahr abgelaufenen Monate anteilig berechnet. So liegt der massgebende Umsatz bei einem Start am 1. Juli zum Beispiel nicht bei 100000 Franken, sondern bei 6/12 dieses Betrags, also bei 50 000 Franken Umsatz.