Seit dem 1. Januar 2021 und dem Inkrafttreten des Betreuungsurlaubs gibt es mehrere rechtliche Grundlagen bezüglich Absenz wegen Betreuung von kranken Kindern.
a) Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden
Artikel 324a OR sieht vor, dass die Mitarbeitenden Anrecht auf ihren Lohn haben, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind. Gründe für die Verhinderung können eine eigene Erkrankung oder – wie im Fall, der uns hier interessiert – das Erfüllen einer gesetzlichen Verpflichtung sein. Tatsächlich haben Eltern die gesetzliche Verpflichtung, ihr krankes Kind zu betreuen. Eltern haben Anspruch auf die Zeit, die benötigt wird, um eine Betreuungslösung zu finden, maximal aber drei Tage pro Ereignis, ohne jährliche Beschränkung. Die Suche nach einer Betreuungsperson ist im Prinzip nur dann notwendig, wenn beide Elternteile arbeitstätig sind. Falls mehrere Krankheitsfälle pro Jahr auftreten, ist der betreuende Elternteil zu 100 Prozent entlöhnt, dies während einer Dauer, die je nach Anzahl der Dienstjahre berechnet wird (Berner Skala). Der Arbeitgeber kann ein Arztzeugnis verlangen.
b) Betreuungsurlaub
Dieser neue Urlaub (329h OR) wird Mitarbeitenden gewährt, die Angehörige – darunter die Kinder – betreuen müssen. Ob es nötig ist, dass ein Elternteil zwecks Pflege beim Kind bleibt, ist abhängig von der Art der Krankheit und dem Alter des Kindes, aber auch von der Verfügbarkeit des anderen Elternteils für die Betreuung. Der Urlaub wird während maximal drei Tagen pro Krankheit entlöhnt (unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre), mit einer jährlichen Obergrenze von zehn Tagen für sämtliche Betreuungen von Angehörigen zusammengenommen. Der Arbeitgeber kann ein Arztzeugnis verlangen.
Die Wichtigkeit der zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Grundlage
Es ist wichtig, dass die Parteien wissen, welche gesetzliche Grundlage angewendet wird, und dass der Arbeitgeber die Absenz korrekt erfasst. Wenn sich nämlich die Absenz auf Artikel 324a OR stützt, sinkt der jährliche Anspruch auf Lohn bei unverschuldeter Abwesenheit (wie etwa eine eigene Erkrankung), der Urlaub für die Betreuung von Angehörigen bleibt hingegen unangetastet. Handelt es sich hingegen um einen Betreuungsurlaub, so stehen dem Elternteil weniger Tage für die Betreuung anderer Angehöriger zur Verfügung, sein Lohnanspruch bei Abwesenheiten aus unverschuldeten Gründen bleibt aber unangetastet.
Schlussfolgerung
Damit Eltern den entsprechenden Urlaub beziehen können, muss deren Präsenz beim Kind notwendig sein, unabhängig von der angewendeten gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz gewährt keinen Urlaub, wenn das Kind alt genug ist, um allein zu bleiben, wenn die Krankheit keine Pflege erfordert oder eine andere Person sich um das Kind kümmern kann. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die korrekte Erfassung und Verrechnung der Absenz vor allem dann wichtig ist, wenn der betroffene Elternteil selbst öfters unverschuldete Abwesenheiten hat oder regelmässig andere Angehörige betreut.
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