Feiertage


Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Fronleichnam… der bald kommende Frühling bringt nicht nur Sonnenschein, sondern auch Feiertage. Dieses Thema wirft in der Praxis jedoch häufig Fragen auf, vor allem für Personal im Stundenlohn oder mit einem Teilzeitvertrag. Hat es an Feiertagen Anspruch auf Lohn? Was, wenn der Feiertag auf einen freien Tag fällt? Unser Artikel gibt Antworten.

Feiertage und arbeitsfreie Tage

Das Arbeitsgesetz (ArG) sieht vor, dass der Nationalfeiertag überall in der Schweiz ein Feiertag ist. Alle anderen Feiertage werden von den Kantonen festgelegt; zusammen mit dem 1. August gibt es maximal 9. Im Kanton Freiburg unterscheiden sich die Feiertage je nach Ort. Im katholischen Teil gelten folgende Feiertage: 1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, 15. August, 1. November, 8. Dezember und 25. Dezember. Im reformierten Teil hingegen sind es der 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember.

Das Arbeitsgesetz stellt die Feiertage einem Sonntag gleich, d.h. die Arbeit ohne Bewilligung ist verboten und alle anderen auf Sonntagsarbeit anwendbaren Regeln sind anwendbar. Manchmal gewähren Arbeitgeber ihrem Personal mehr freie Tage, als für ihren Kantonsteil vorgesehen ist, z.B. den Ostermontag und den Pfingstmontag im katholischen Teil. Es handelt sich dann nicht um Feiertage, sondern um arbeitsfreie Tage, auf welche die Regeln der Werktage angewandt werden. Das Unternehmen ist frei, arbeitsfreie Tage zu gewähren. Wird dies nicht getan, ist das Personal zur Arbeit angehalten.

Lohn

Nur der 1. August ist ein obligatorisch bezahlter Feiertag. Für Personal im Monatslohn wird davon ausgegangen, dass eine Lohnzahlung an Feiertagen üblich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall bei Stundenlöhnern. Diese haben an Feiertagen (ausser 1. August) nur Anspruch auf Lohn, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehen ist.

Flexible Arbeitszeiten und Teilzeit

Fällt der Feiertag auf einen Tag, an welchem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin normalerweise nicht arbeitet, kann der Feiertag nicht nachgeholt werden. Dies gilt auch, wenn die Person am Feiertag krank oder verunfallt ist. Fällt der Feiertag hingegen auf die Ferien, so wird der Tag nicht als Ferientag abgerechnet.

Immer öfters sind Jahresarbeitszeiten anzutreffen. Die Arbeitsstunden werden mehr oder weniger unregelmässig über das Jahr verteilt, sei es bei Voll- oder Teilzeitanstellung. Für Personen mit einem Vollzeitarbeitsvertrag wird bei einem Feiertag die Arbeitszeit eines normalen Arbeitstags gutgeschrieben, unabhängig davon, ob an diesem Tag konkret mehr oder weniger Stunden gearbeitet worden wären. Für Personen mit einem Teilzeitarbeitsvertrag muss der Feiertag pro rata bezogen auf den Beschäftigungsgrad gewährt werden, vor allem, wenn nicht an fixen Tagen gearbeitet wird. So wird z.B. einer Person, die 80% angestellt ist, bei einem Feiertag 80% der Stunden eines normalen Arbeitstags gewährt (z.B. 80% von 8 Stunden).

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