Ab dem 1. Januar 2023 können Eltern, die ein weniger als 4 Jahre altes Kind aufnehmen, einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub beziehen. Dabei ist nicht die rechtliche Adoption ausschlaggebend, sondern die Aufnahme des Kindes mit dem Ziel der Adoption. Tatsächlich darf im Schweizer Recht ein minderjähriges Kind erst adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens einem Jahr für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben. Der Zeitpunkt der Aufnahme ist von der zuständigen kantonalen Adoptionsbehörde (in Freiburg: Jugendamt) zu bescheinigen. Die Eltern haben anschliessend eine Rahmenfrist von einem Jahr, um den Adoptionsurlaub zu beziehen. Dieser dauert zwei Wochen pro Paar und kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
Im Gegensatz zum Mutter- und Vaterschaftsurlaub besteht ein Anspruch auf Adoptionsurlaub nur, wenn dieser von der EO entschädigt wird. Konkret haben jene Personen Anrecht auf den Urlaub, die während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes obligatorisch in der AHV versichert waren und mindestens fünf Monate lang gearbeitet haben. Im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes muss die begünstigte Person Arbeitnehmender oder Selbständigerwerbender sein oder im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen. Wenn beide Eltern die Bedingungen erfüllen, können sie den Urlaub frei unter sich aufteilen, wobei jedoch nicht beide gleichzeitig einen Urlaubstag beziehen können. Erfüllt nur ein Elternteil die Bedingungen, kann er den gesamten Urlaub für sich geltend machen. Werden mehrere Kinder gleichzeitig aufgenommen, haben die Eltern Anspruch auf einen einzigen Urlaub. Es ist zu beachten, dass bei Stiefkindadoption (Adoption des Kindes des Partners) kein Adoptionsurlaub gewährt wird.
Die EO-Entschädigung beläuft sich auf 80% des Lohns, aber höchstens CHF 196.- pro Tag. Wenn der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt, werden die Taggelder ihm überwiesen, ansonsten direkt den Eltern. Die Auszahlung erfolgt nach Bezug des letzten Urlaubstages, spätestens ein Jahr nach Aufnahme des Kindes. Die Gesuche sind nicht an die üblicherweise zuständige Ausgleichskasse, sondern ausschliesslich an die Eidgenössische Ausgleichskasse zu richten.
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