Kürzung der Versicherungsleistungen
Ist der Nichtbetriebsunfall auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, so kann die Versicherung die Leistungen in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall kürzen. Die Versicherung kann die Leistungen nicht mehr als 50 % kürzen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls zum Unterhalt von Angehörigen beitragen musste. Von «grober Fahrlässigkeit» spricht man, wenn jemand die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen nicht einhält, die eine vernünftige Person in derselben Situation und unter denselben Voraussetzungen befolgt hätte, um Schaden abzuwenden. Dabei müssen die konkreten Umstände beachtet werden: Wetter, Ausrüstung, Fahrstil, Gefährlichkeit der Abfahrt, Warnungen, Routine, bereits vorhandene Erfahrung etc.
Beim Wintersport gilt ein Unfall beispielsweise als grob fahrlässig herbeigeführt, wenn eine Person mit einer offensichtlich nicht angepassten Geschwindigkeit skigefahren ist oder die letzte Abfahrt nach ein paar Gläsern Glühwein stattfand.
Falls sich der Unfall im Rahmen eines Wagnisses ereignete, werden die Leistungen um die Hälfte reduziert oder in sehr gravierenden Fällen gänzlich gestrichen. Die Ausübung einer Risikosportart, bei der keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder getroffen werden konnten, gilt als Wagnis. So können Unfälle, die sich beim Speed-Skifahren oder beim Snowcross ereignet haben, eine Kürzung der Leistungen nach sich ziehen. Dasselbe gilt auch für Schneesport, der ausserhalb von markierten Pisten betrieben wird obwohl schlechtes Wetter herrscht, der Versicherte über keine einschlägige Erfahrung verfügt oder seine Ausrüstung ungenügend ist.
Lohnzahlung
Bei unverschuldeten Nichtbetriebsunfällen ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung befreit, den Lohn zu bezahlen, wenn die Leistungen der Versicherung mindestens 80 % des Lohn abdecken (sofern in einem GAV nicht etwas anderes festgelegt ist). Wenn die Versicherung jedoch die Leistungen kürzt, betragen diese nicht mehr 80 % des Lohns. Muss nun der Arbeitgeber einspringen und anstelle der Versicherung zahlen? Zum Glück nicht. Falls der Mitarbeitende den Unfall durch grobe Fahlässigkeit herbeigeführt hat oder sich der Nichtbetriebsunfall bei der Ausübung eines Wagnisses ereignet hat, kann der Arbeitgeber den Lohn ebenfalls kürzen. So muss er beispielsweise während der von der Versicherung vorgesehenen Karenzfrist – also während der ersten zwei Tage nach dem Unfall – bei einer hälftigen Kürzung der Versicherungsleistungen nur 50 % des Lohns bezahlen. Danach kann er sich darauf beschränken, die von der Versicherung bezahlten Taggelder weiterzuleiten, ohne auf 80% aufzuzahlen.
Fazit
Die Schweizerinnen und Schweizer lieben den Wintersport, und ein Tag auf der Skipiste tut den Mitarbeitenden zweifellos gut. Es ist aber trotzdem wichtig im Hinterkopf zu behalten, dass zu hohe Risiken nicht nur gefährlich sind, sondern auch sehr ernste finanzielle Folgen haben können.
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