Notwendigkeit der Weiterbildung
Zuerst stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit der Weiterbildung. Handelt es sich um eine notwendige Ausbildung, gehen die Kosten und der Zeitaufwand zu Lasten des Unternehmens. Die Weiterbildung muss angeordnet werden; es reicht nicht, dass diese nur wünschenswert ist und der Arbeitgeber ebenfalls davon profitieren kann. Beispielsweise gehören Einführungskurse oder Schulungen zu unternehmensspezifischen Produkten oder Maschinen zur notwendigen Weiterbildung auf Kosten des Arbeitgebers.
Wird die Ausbildung nicht angeordnet, gehen die Kosten und die dazu nötige Zeit inklusive Reisezeit grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers. Möchte sich der Arbeitgeber daran beteiligen, wird ihm dringend empfohlen, eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen. Diese muss schriftlich verfasst und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Weiterbildungsvereinbarung
Die Weiterbildungsvereinbarung muss eine Rückzahlungsklausel beinhalten. Dies verhindert, dass der Arbeitgeber von der von ihm freiwillig finanzierten Weiterbildung nicht in vollem Umfang profitieren kann. In der Vereinbarung werden die vom Arbeitgeber übernommenen Beträge sowie die Einzelheiten zur Rückzahlung festgelegt, sollte der Arbeitnehmer das Unternehmen in einer bestimmten Frist nach Weiterbildungsabschluss verlassen. Das Gesetz sieht keine Regelung bezüglich der Dauer der Rückzahlungsklausel vor. Hingegen lässt sich aus der Rechtsprechung ableiten, dass der Arbeitgeber Rückzahlungsklauseln vorsehen kann, die sich über maximal drei Jahre erstrecken. Es empfiehlt sich eine monatlich abnehmende Staffelung (z. B. Austritt 1 Monat nach Ausbildungsende = Rückerstattung von 35/36 der Kosten, 2 Monate nach Ausbildungsende = 34/36, usw.). Hat der Arbeitgeber die in die Arbeitszeit fallenden Stunden der Weiterbildung als Arbeitszeit angerechnet, gilt es zu regeln, ob diese «Freizeit» bei Austritt innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende der Weiterbildung auch zurückzuzahlen ist.
Und im Falle einer Entlassung?
In den allermeisten Fällen dienen Weiterbildungsvereinbarungen zur Absicherung des Arbeitgebers hinsichtlich einer Kündigung durch den Arbeitnehmer. Jedoch stellt sich die Frage, ob eine Ausbildung auch dann zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitgeber für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist. Im Falle einer gerechtfertigten sofortigen Entlassung lautet die Antwort: ja. Bei einer ordentlichen Entlassung wenden gewisse kantonale Gerichte die Bestimmungen über das Konkurrenzverbot analog an. Konkret muss der Arbeitnehmer laut diesen Bestimmungen seine Weiterbildung nur dann erstatten, wenn er aus begründetem Anlass entlassen wurde. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er eine konkurrierende Tätigkeit ausgeübt hat, während er bei seinem Arbeitgeber unter Vertrag stand. Andererseits, wiederum in analoger Anwendung dieser Regeln, fällt die Rückzahlungsklausel dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat. Dies ist typischerweise bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen der Fall.
Sind Sie an juristischen Themen interessiert?
Abonnieren Sie unseren Newsletter, indem Sie das untenstehende Formular ausfüllen
„*“ zeigt erforderliche Felder an