Bundesrat beschliesst weiteren, grossen Öffnungsschritt


Aufgrund der positiven Entwicklung der epidemischen Lage und des Fortschritts bei der Impfung sowie aufgrund der Stellungnahmen der Kantone, der Sozialpartner und weiterer Vernehmlassungsteilnehmenden hat der Bundesrat einen Öffnungsschritt beschlossen, der umfangreicher ausfällt als in der Konsultation vorgeschlagen. Die Regeln werden vereinheitlicht und vereinfacht und die Covid-19-Verordnung besondere Lage umfassend revidiert.

In Kürze

Homeoffice-Pflicht wird durch Empfehlung ersetzt und Masken sind am Arbeitsplatz nicht mehr erforderlich

Die Homeoffice-Pflicht wird aufgehoben und durch eine Homeoffice-Empfehlung ersetzt; das Arbeiten vor Ort wird nicht mehr an die Pflicht zum repetitiven Testen gebunden. An der Arbeit wird die generelle Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben weiterhin die Pflicht, die Arbeitnehmenden zu schützen.

Restaurants: Gruppengrösse pro Tisch unbeschränkt

In Restaurants wird die Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch aufgehoben. In Innenbereichen gilt wie bisher eine Sitzpflicht während der Konsumation, der Abstand zwischen den Gruppen muss eingehalten werden. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden, es reicht allerdings ein Kontakt pro Gruppe. Auch die Maske ist weiterhin zu tragen, ausser wenn die Gäste am Tisch sitzen. In Aussenbereichen wird die Beschränkung der Grösse der Gästegruppen und die Sitzpflicht bei Konsumation aufgehoben. Der Abstand zwischen den Gästegruppen ist auch hier einzuhalten. Draussen müssen keine Kontaktdaten mehr erhoben werden.

Messen: Keine Kapazitätsbeschränkung

Das Verbot für Messen mit weniger als 1000 Personen in Innenräumen wird aufgehoben. Zudem wird auch bei Messen auf Kapazitätsvorgaben verzichtet, unabhängig von der Besucherzahl oder von der Beschränkung auf Personen mit Covid-Zertifikat. Für Messen ohne Zertifikat gilt Maskenpflicht in Innenräumen und Konsumation nur im Restaurantbereich.

Veranstaltungen

Mit Covid-Zertifikat: Ohne Maske, ohne Beschränkungen
Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt ist, gelten neu keine Beschränkungen mehr, auch nicht für Grossveranstaltungen. Es können also bereits ab dem 26. Juni wieder Veranstaltungen mit mehr als 10’000 Personen stattfinden und die Kapazität kann voll genutzt werden. In einem Schutzkonzept muss unter anderem festgelegt werden, wie der Zutritt auf Personen mit Zertifikat beschränkt wird. Veranstaltungen ab 1000 Personen benötigen eine kantonale Bewilligung.

Ohne Covid-Zertifikat: Bei Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat gilt

  • Wenn das Publikum sitzt: können maximal 1000 Besucherinnen und Besucher teilnehmen – drinnen wie draussen.
  • Wenn die Menschen stehen oder sich bewegen: dann können drinnen maximal 250 und draussen maximal 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden
  • Die Kapazität der Örtlichkeit kann bis zu zwei Dritteln genutzt werden – drinnen wie draussen.
  • Drinnen gilt: Maskenpflicht und Konsumation nur in Restaurationsbereichen; am Sitzplatz nur, wenn die Kontaktdaten erhoben werden.
  • Draussen gilt: keine Maskenpflicht.

Private Veranstaltungen: innen 30, aussen 50

An privaten Veranstaltungen können sich weiterhin höchstens 30 Personen in privaten Innenräumen und höchstens 50 Person in Aussenbereichen treffen.

Maskenpflicht im Freien wird aufgehoben

Die Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen, wird aufgehoben. Im öffentlichen Verkehr gelten als Aussenräume sämtliche Orte, die mindestens zweiseitig grossflächige Öffnungen aufweisen, wie Perronanlagen (auch unterirdisch), Haltestellen, Unter- und Überführungen oder Hallen und Ladenpassagen. Als Innenräume gelten geschlossene unterirdische Bahnhofsanlagen (zum Beispiel der Tiefbahnhof Zürich) einschliesslich der Zugangsbereiche sowie Shoppingbereiche in Untergeschossen und geschlossene Wartesäle.

Präsenzunterricht ohne Beschränkungen

Die Personenbeschränkung für Präsenzveranstaltungen in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung sowie an Fachhochschulen und Universitäten wird aufgehoben, ebenfalls ohne Pflicht zum repetitiven Testen.

>> Zur Pressemitteilung (23. Juin 2021)

Bezugsdauer Kurzarbeit wird erhöht und vereinfachtes Verfahren verlängert

Aufgrund der guten epidemiologischen Entwicklung und der bis anhin realisierten Öffnungsschritte ist ein Grossteil der einschränkenden Schutzmassnahmen weggefallen. Ein vollständiger Abbau des Bezugs von KAE ist jedoch aufgrund der fortbestehenden Basismassnahmen nicht für alle Unternehmen realisierbar. Durch die Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von KAE auf 24 Monate können Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie ununterbrochen KAE abgerechnet haben, weiterhin durch KAE unterstützt werden. Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer gilt bis zum 28. Februar 2022.

Mit der Verlängerung des vereinfachten Verfahrens können die Unternehmen und Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung weiterhin entlastet werden. Da durch die Öffnungsschritte mit einer Abnahme der Beanspruchung der KAE zu rechnen ist, gilt die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens vorerst bis zum 30. September 2021. Ab dem 1. Juli 2021 wird zudem der «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» wiedereingeführt. Mit diesem Formular bestätigen die Arbeitnehmenden ihre Ausfallstunden und erklären, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind.

Der Bundesrat hat sich ebenfalls dazu entschieden, den Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen bis am 30. September 2021 zu verlängern. Der Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen besteht, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist.

Auf eine Verlängerung der Aufhebung der Karenzzeit wurde verzichtet. Somit gilt ab dem 1. Juli 2021 wieder eine Karenzzeit von einem Tag, welche der gesetzliche minimale Selbstbehalt darstellt.

>> Zur Pressemitteilung (23. Juin 2021)

Letzte Anpassungen der Härtefallverordnung für besonders betroffene Unternehmen

Der Bundesrat hat nach Konsultation der Kantone, Sozialpartner und Branchenverbände sowie der beiden Wirtschaftskommissionen zwei letzte punktuelle Anpassungen an der Härtefallverordnung beschlossen, um ein abruptes Auslaufen der Hilfen zu vermeiden und den Übergang zur Normalität für diese Unternehmen abzufedern:

Erhöhung Obergrenze: Die Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge wird für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweisen, von 20 auf 30 Prozent des Jahresumsatzes und maximal 1.5 Millionen Franken erhöht. Damit wird analog zu den Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken auch für die kleineren Unternehmen eine «Härtefall-im-Härtefall-Regel» geschaffen.
Zuteilung der Bundesratsreserve: Der Bundesrat hat entschieden, 300 Millionen auf die Kantone zu verteilen, damit sie den spezifischen Bedürfnissen der Unternehmen in ihrem Kanton Rechnung tragen können. Dabei dürfen die Kantone beim Einsatz dieser Zusatzbeiträge des Bundes von einzelnen Bestimmungen der Härtefallverordnung abweichen.

>> Zur Webseite des Staates Freiburg: Unterstützung des Staats Freiburg und des Bundes für Härtefälle

>> Zur Pressemitteilung (18. Juni 2021)

Der Freiburger Arbeitgeberverband (FAV) begrüsst diesen bedeutenden Öffnungsschritt, der eine Rückkehr zum normalen Leben ankündigt. Wir freuen uns sehr darüber, dass die Homeoffice-Pflicht durch eine Homeoffice-Empfehlung ersetzt wird und dabei keine Tests mehr verlangt werden und am Arbeitsplatz auch die Maskenpflicht aufgehoben wird. Dies wird vielen Unternehmen ermöglichen, zum normalen Betrieb zurückzukehren.

Des Weiteren hat der FAV mit Freude den Entscheid des Bundesrates zur Verlängerung der Kurzarbeit zur Kenntnis genommen. So können auch Unternehmen, die durch die noch geltenden Massnahmen (Distanzierung, Maskenpflicht) eingeschränkt bleiben, diese Krise überstehen. Die Ausweitung dieser Unterstützung zugunsten der Auszubildenden, ist ebenfalls eine begrüssenswerte Nachricht. Letztere sind in der Tat während der Corona-Krise erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden.